Haftungsfalle Wildbret-Verkauf

In den letzten Jahren haben Konsumenten immer genauer auf die Herkunft ihrer Lebensmittel geachtet. So kam auch das Wildbret wieder vermehrt auf die heimischen Teller.

Im besten Fall vom Wild aus Österreich und direkt vom Jäger.

 

Gesetzliche Vorschriften bei Wildbret-Hygiene

Für den Wildbret verkaufenden Jäger kommt es hier aber zu Haftungsfragen beim sogenannten „in den Verkehr bringen von Wildbret“. Es sind sehr hohe hygienische Vorschriften einzuhalten.

Es beginnt schon bei der Ansprache des Wildes vor dem Schuss auf etwaige Abnormitäten, wie Magerkeit, verändertes Gangbild, Hautveränderungen, Geschwüre, offene Wunden etc. Wenn hier alles ok ist, muss der Schuss im nächsten Schritt die entsprechend korrekte, tödliche Wirkung haben.  

 

Ist der Trägerschuss wirklich wildbret-schonend?

Wenn von „wildbret-schonenden“ Schüssen auf den Träger oder das Haupt gesprochen wird, ist dem klar entgegen zu halten, dass dies nicht ideal für die Fleischreifung ist. Das so wichtige Ausbluten kann hierbei nicht gewährleistet werden. Immerhin sind gut 7% der Körpermasse Schweiß – also Blut.

Wenn das erlegte Wild umgehend geborgen wird, ist nun auf das saubere Aufbrechen zu achten. Man sieht immer noch Jäger, welche nur einen Teil der Decke am Bauchraum öffnen und somit meist den Schlund, samt der oft noch nicht hinuntergeschluckten Äsung – im Wild lassen. Ein wahrer Herd für die Keimentwicklung.

 

Behält sich der Jäger das Stück zum Eigenverbrauch hat er keine Vorschriften und gesetzlichen Regelungen einzuhalten. Möchte er es allerdings selbst verkaufen, ist in weiterer Folge die Beschauung durch eine behördlich anerkannte „kundige Person“ vorzunehmen. Diese muss über den Zustand und das Verhalten des Wildes vor der Erlegung informiert werden. Weiters untersucht diese das Stück auf Auffälligkeiten. Dazu gehören auch die Prüfung der Innereien, insbesondere der Leber und der Milz. Bei beispielsweise Wildschweinen ist auch die Entnahme für die Trichinen-Untersuchung vorgeschrieben.

Sollte nun alles ok sein, steht einem Verkauf des Wildes an Konsumenten nichts mehr im Wege.

 

ABER weiterhin volle Haftung des Jägers

Wichtig: Sollte es trotzdem zu einem Begehren eines Käufers von Widlbret kommen, welches sich auf die Genießbarkeit des Wildes bezieht, haften der Jäger und die kundige Person voll umfänglich!

 

Was ist mit dem Wildbrethändler?

Auch wenn das Wild dem Wildbret Händler übergeben wird, bleibt die Haftung weiterhin beim Erleger!

 

Die Lösung

Um hier im Streitfall auch eine Deckung zu haben, empfehlen wir dringend den Abschluss der Jagdkasko.

Diese übernimmt die Abwehrdeckung und im Bedarfsfall auch die Schadenersatzforderung vom Geschädigten. Wenn du als Jäger Gutes tust und Wildbret direkt verkaufst, sichere dich mit der Jagdkasko ab! -> online Abschluss

Auch wenn du „kundige Person“ bist, empfehlen wir dir diese Zusatzdeckung. Denn nicht jede Pflicht-Landes-Jagdkarten-Versicherung deckt dieses Risiko auch ab.